Neues Update der Kandidatenliste besonders besorgniserregender Stoffe (SVHCs)

New update to Candidate List of Substances of Very High Concern (SVHCs)
GarciaYbrahim

Europa 

 

Neues Update der Kandidatenliste besonders besorgniserregender Stoffe (SVHCs)

 

Am 7.th Im November 2024 veröffentlichte die ECHA (Europäische Chemikalienagentur) die neue Kandidatenliste der SVHCs mit der Aufnahme eines neuen Stoffes. Die aktuelle Liste der SVHCs enthält nun 242 Stoffe.

 

Nachfolgend finden Sie eine Tabelle mit den neuesten Stoffzusätzen:

 

Zu den gesetzlichen Verpflichtungen für Unternehmen, die SVHC-Stoffe verwenden, gehören:

  • Lieferanten stellen Kunden und Verbrauchern ausreichend Informationen zur Verfügung, um eine sichere Verwendung von Produkten zu ermöglichen, die besonders besorgniserregende Stoffe (SVHC) in einer Konzentration über 0,1 % (Gewichtsprozent) enthalten.

 

  • Importeure und Hersteller dieser Produkte müssen die ECHA benachrichtigen, wenn ihr Erzeugnis SVHC-Stoffe in einer Konzentration von mehr als 0,1 % Massenanteil (w/w) enthält und der Stoff in diesen Produkten in Mengen von insgesamt mehr als 1 Tonne pro Hersteller oder Importeur pro Jahr vorhanden ist. Die Benachrichtigungen müssen innerhalb von sechs Monaten ab dem Datum erfolgen, an dem der Stoff in die Liste aufgenommen wurde.

 

  • Lieferanten von Stoffen auf der Kandidatenliste, sei es als solche oder in Gemischen, müssen ihren Kunden ein Sicherheitsdatenblatt zur Verfügung stellen.

 

  • Gemäß der Abfallrahmenrichtlinie (Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle – WFD) ist jeder Lieferant eines Erzeugnisses, das einen besonders besorgniserregenden Stoff (SVHC) in einer Konzentration von über 0,1 % Massenanteil (w/w) auf dem EU-Markt enthält, ab dem 5. Januar 2021 verpflichtet, der ECHA eine SCIP-Meldung zu diesem Erzeugnis vorzulegen. SCIP ist die im Rahmen der WFD eingerichtete Datenbank mit Informationen zu besorgniserregenden Stoffen in Erzeugnissen als solchen oder in komplexen Objekten (Produkten). Die SCIP-Datenbank ergänzt die bestehenden Meldepflichten für Stoffe auf der Kandidatenliste in Erzeugnissen, die der REACH-Verordnung unterliegen, und die damit verbundene Kommunikation über die Lieferkette gemäß Artikel 7 (2) bzw. 33.

 

Klicken Sie bitte auf diesen Link, um mehr zu lesen:https://echa.europa.eu/candidate-list-table

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